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   OLG Frankfurt, 24.08.2010 - 3 Ws 752/10   

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https://dejure.org/2010,13293
OLG Frankfurt, 24.08.2010 - 3 Ws 752/10 (https://dejure.org/2010,13293)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24.08.2010 - 3 Ws 752/10 (https://dejure.org/2010,13293)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24. August 2010 - 3 Ws 752/10 (https://dejure.org/2010,13293)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    §§ 68 Abs 2 StGB, § 68f Abs 1 StGB, § 68d StGB, § 463 Abs 2 StPO, § 453 Abs 2 S 2 StPO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Die Dauer der gesetzlich vorgeschriebenen Führungsaufsicht kann nach pflichtgemäßem Ermessen schon bei ihrem Eintritt festgelegt werden; Festlegung der Höchstdauer der Führungsaufsicht nach pflichtgemäßem Ermessen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Höchstdauer der Führungsaufsicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 390
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 19.03.2009 - 2 Ws 40/09

    Führungsaufsicht; Begründung; Weisungen; Aufhebung; Zurückverweisung; StVK

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.08.2010 - 3 Ws 752/10
    In der Entscheidung sind die Anknüpfungstatsachen darzulegen und der Abwägungsprozess zu verdeutlichen, dass und warum gerade bei diesem Verurteilten eine geringere Dauer als 5 Jahre Führungsaufsicht erforderlich sind (vgl. OLG Dresden aaO, zur Begründungspflicht allgemein vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 2009, 260).
  • OLG Dresden, 30.09.2009 - 2 Ws 458/09

    Bestimmtheitsgrundsatz

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.08.2010 - 3 Ws 752/10
    Vielmehr ist mit dem OLG Oldenburg (NdsRpfl 2007, 59) und dem OLG Dresden (NStZ-RR 2010, 126; Beschl. v. 02.07.2008 - 2 Ws 380/08 -juris) davon auszugehen, dass die Strafvollstreckungskammer bereits bei Ausgestaltung der Führungsaufsicht in Verbindung mit der Feststellung, dass die Maßregel nicht entfällt (§ 68 f II StGB), die Dauer der Führungsaufsicht nach pflichtgemäßen Ermessen auf der Grundlage einer Prognose bestimmen kann (so im Ergebnis bereits Senat, Beschl. v. 19.07.2010 - 3 Ws 629/10 und Beschl. v. 04.11.2009 - 3 Ws 945/09).
  • OLG Dresden, 12.12.2008 - 2 Ws 380/08

    Weisung; Aufklärungspflicht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.08.2010 - 3 Ws 752/10
    Vielmehr ist mit dem OLG Oldenburg (NdsRpfl 2007, 59) und dem OLG Dresden (NStZ-RR 2010, 126; Beschl. v. 02.07.2008 - 2 Ws 380/08 -juris) davon auszugehen, dass die Strafvollstreckungskammer bereits bei Ausgestaltung der Führungsaufsicht in Verbindung mit der Feststellung, dass die Maßregel nicht entfällt (§ 68 f II StGB), die Dauer der Führungsaufsicht nach pflichtgemäßen Ermessen auf der Grundlage einer Prognose bestimmen kann (so im Ergebnis bereits Senat, Beschl. v. 19.07.2010 - 3 Ws 629/10 und Beschl. v. 04.11.2009 - 3 Ws 945/09).
  • OLG Koblenz, 20.07.1999 - 1 Ws 435/99
    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.08.2010 - 3 Ws 752/10
    Der Senat teilt nicht die Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz (NStZ 2000, 92), dass eine Abkürzung frühestens zeitnah zum Ablauf der Mindestdauer von 2 Jahren, also nur als Nachtrags entscheidung gem. § 68d StGB getroffen werden könne (noch offen gelassen in Senat, Beschl. v. 02.07.2009 - 3 Ws 571/09).
  • KG, 20.06.2011 - 2 Ws 159/11

    Führungsaufsicht: Bestimmung der Dauer einer nach Vollverbüßung eintretenden

    c) Die Oberlandesgerichte Oldenburg (NdsRPfl 2007, 59 = StraFO 2006, 505) und Frankfurt am Main (NStZ-RR 2010, 390) treten der Ansicht des OLG Koblenz entgegen und nehmen an, daß eine zuverlässige Prognose bereits zu Beginn der Führungsaufsicht möglich sei.

    Soweit sich aber günstige Prognosefaktoren bereits zur Zeit der Entscheidung über die Führungsaufsicht feststellen lassen, ist es möglich und dann auch geboten, die Dauer der Führungsaufsicht bereits mit dieser Entscheidung abzukürzen (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 390; OLG Oldenburg NdsRpfl 2007, 59 = StraFO 2006, 505).

  • OLG Saarbrücken, 21.07.2016 - 1 Ws 51/16

    Strafvollstreckungsverfahren: Rechtliche Bewertung der späteren Beschränkung

    Soweit der Senat in der Vergangenheit im Falle der Gesetzwidrigkeit von im Rahmen der Führungsaufsicht angeordneten Weisungen unter Hinweis darauf, dass es ihm als Folge des § 453 Abs. 2 S. 2 StPO aus Rechtsgründen verwehrt sei, sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Strafvollstreckungskammer zu setzen und eine eigene Sachentscheidung zu treffen, derartige Weisungen aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen hat, betraf dies Fälle, in denen die beanstandeten Weisungen zwar - beispielsweise mangels hinreichender Bestimmtheit - gesetzwidrig waren, eine Weisung der angeordneten Art jedoch grundsätzlich zulässig erschien (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 4. November 2009 - 1 Ws 187/09 -, 17. November 2009 - 1 Ws 202/09 -, 19. November 2009 - 1 Ws 211/09 -, 2. Juli 2012 - 1 Ws 141/12 - sowie - 1 Ws 145/12 - und vom 24. Juni 2014 - 1 Ws 75/14 - s.a. OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 390 und OLG Nürnberg NStZ 2015, 167 für Fälle mangelnder Begründung der Weisungen).
  • OLG Frankfurt, 30.11.2010 - 3 Ws 1068/10

    Führungsaufsicht: Rückwirkende Verlängerung der Führungsaufsicht nach einer

    Für eine Auslegung dahin, dass das Landgericht in den Beschlüssen vom 9. November 2006 und 3. April 2009 nur die Bewährungszeit, nicht aber die Dauer der Führungsaufsicht festlegen, diese vielmehr noch offen lassen und einer späteren Entscheidung vorbehalten wollte (vgl. OLG Koblenz NStZ 2000, 92; a.A. allerdings Senat, Beschluss vom 24. August 2010 - 3 Ws 752/10 m.N.) ist hier schon deshalb kein Raum, weil allein die Dauer der Führungsaufsicht zu bestimmen war.
  • OLG Stuttgart, 25.09.2017 - 4 Ws 377/17

    Maßregelvollstreckung: Begründungserfordernisse bei Abkürzung der gesetzlichen

    Da das Landgericht die Festsetzung der Dauer der Führungsaufsicht nach § 68c Abs. 1 StGB vorliegend nicht begründet hat, kann der Senat nicht überprüfen, ob insoweit ein Ermessensfehler vorliegt, was aber zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit gehört (siehe OLG Hamm, Beschluss vom 30. August 2012 - III-1 Ws 395/12 -, juris Rn. 22; KG Berlin, Beschluss vom 20. Juni 2011 - 2 Ws 159/11 -, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. August 2010 - 3 Ws 752/10 -, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 12. Dezember 2008 - 2 Ws 380/08 -, juris; zur Begründungspflicht allgemein: OLG Hamm, Beschluss vom 19. März 2009 - 2 Ws 40/09 -, juris).
  • OLG Hamm, 11.01.2017 - 2 Ws 180/17

    Abkürzung der Höchstdauer der Führungsaufsicht

    Vielmehr ist mit dem OLG Oldenburg (Beschluss vom 31.10.2006 - 1 Ws 498 und 528/06 in NdsRpfl 2007, 59 = BeckRS 2006, 13074), dem OLG Dresden (Beschluss vom 12.12.2008 - 2 Ws 380/08 - BeckRS 2009, 20980), dem OLG Frankfurt (Beschluss vom 24.08.2010 - 3 Ws 752/10 in NStZ-RR 2010, 390) sowie dem Kammergericht Berlin (Beschluss vom 20.06.2011 - 2 Ws 159/11 -, juris) davon auszugehen, dass die Strafvollstreckungskammer bereits bei Ausgestaltung der Führungsaufsicht in Verbindung mit der Feststellung, dass die Maßregel nicht entfällt (§ 68 f Abs. 2 StGB), die Dauer der Führungsaufsicht nach pflichtgemäßen Ermessen auf der Grundlage einer Prognose innerhalb der gesetzlichen Spanne von 2 - 5 Jahren nach § 68 c Abs. 1 StGB bestimmen kann.
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